Ladelösung für Tiefgaragen & WEGs
Mit einem Ladekonzept von Wallbox Profi
Information für Ladestationen in einer Wohneigentumsgemeinschaft & Tiefgarage
1. Antrag auf Einbau einer E-Ladestation
Gesetzliche Grundlage – § 20 Abs. 2 WEG
- Bauliche Veränderungen § 20 WEG
(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die:
1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
3. dem Einbruchsschutz und
4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität
Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.
Artikel herunterladen
2. WEG-Reform – die neuen Rechte der Mieter
Mieter und Mieterinnen können seit der WEG-Reform von ihren Vermietern die Erlaubnis für eine Wallbox verlangen. Hier hat der Gesetzgeber die rechtliche Lage der Mieter und Mieterinnen erheblich gestärkt. Dabei geht es nicht nur um die Installation der Wallbox, sondern auch um alle dafür erforderlichen Maßnahmen. Das sind gute Nachrichten für jene 66 % aller Deutschen, die hierzulande in einer Mietwohnung leben.
Neben dem Recht auf Ersterrichtung einer privaten Ladeinfrastruktur haben durch die angepasste Gesetzeslage Mietende auch das Recht, von der vermietenden Partei zu verlangen, eine bestehende Wallbox oder Ladesäule instand zu halten.
3. Argumente von Mietern für Vermieter in Sachen Wallbox / Ladestationen
Sollte Ihr/e Vermieter/in oder WEG-Gemeinschaft sich gegen eine Wallbox aussprechen, könnten Ihnen folgende Argumente helfen:
-
Eine Wallbox erhöht den Wert einer Wohnung/Immobilie.
-
Mieter suchen immer häufiger Mietwohnungen mit einer privaten Ladeinfrastruktur.
-
Förderung des Umweltschutzes
-
Bereitschaft für die Umstellung auf die Elektromobilität
4. Die Kostenverteilung für eine Wallboxinstallation laut WEG
Die Kosten für die baulichen Maßnahmen und die Installation einer Wallbox können entweder von allen Eigentümern oder nur von einem Teil getragen werden.
Wann tragen alle die Kosten?
Die gemeinsame Kostenübernahme tritt laut WEG-neu dann in Kraft, wenn zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der Eigentümergemeinschaft und mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile für den Antrag auf eine private Ladeinfrastruktur stimmen. Eine Verteilung der Kosten auf alle Eigentümer ist auch dann nach WEG-neu rechtens, wenn diese Kosten binnen eines angemessenen Zeitraums amortisiert sind.
Wann tragen nicht alle die Kosten?
Die Kosten müssen nicht von allen Eigentümern übernommen werden, wenn eine einfache, keine zwei Drittel Mehrheit oder weniger als die Hälfte aller Miteigentumsanteile dafür stimmen. In diesem Fall übernehmen all jene die Kosten, die für den Antrag gestimmt haben. Eine allgemeine Kostenübernahme ist auch dann nicht vorgesehen, wenn die Kosten unverhältnismäßig hoch sind.
5. Hinweise für die Beantragung
1.) Informieren Sie Ihre zuständige Hausverwaltung rechtzeitig mit dem Wunsch der Installation einer Ladestation.
2.) Informieren Sie sich bei Ihren Miteigentümern/Mietern, ob hier ebenfalls kurzfristig oder später Interesse an der Installation einer Ladestation besteht. Nur so lassen sich unnötig doppelte Installationskosten und Verzögerungen bei der Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung vermeiden.
3.) Klären Sie oder die Hausverwaltung vorab mit dem zuständigen Netzbetreiber ab - am besten über einen eingetragenen Elektroinstallateur (z.B. durch uns) - , wieviel zusätzliche Leistung für Ladestationen am Hausanschluss vorhanden ist.
Die Abnahme von <=11KW für die Ladestationen ist beim Netzbetreiber nur meldepflichtig.
Wird mehr Leistung benötigt (>11KW) muss die Installation bei dem Netzbetreiber beantragt und genehmigt werden.
4.) Um zusätzliche Kosten für einen Hausanschluss mit höherer Leistung zu vermeiden ist ein Lastmanagement für die installierten Ladestationen notwendig.
Hier ist wichtig das ein Lastmanagement an allen installierten Ladestation möglich ist. Dies ist aktuell nur bei Verwendung von Ladestationen gleichen Herstellers oder über ein Backend System möglich.
5.) Der Anschluss einer Ladestation ans Hausnetz muss von einem Fachbetrieb durchgeführt werden – das dürfen Sie keinesfalls selbst tun.
6. Hinweise für die Hausverwaltung
1.) Vor der Beauftragung/Genehmigung der Installation, muss entschieden werden, welche Erweiterungsmöglichkeiten die Elektroinstallation beinhalten soll. Hier sollte schon festgelegt sein, wie viele Ladestationen installiert werden sollen.
2.) Vor der Umsetzung sollte ein Ladekonzept mit Anzahl und Funktionen der Ladestationen vorliegen.
Sie sind von einer Hausverwaltung und benötigen weitere Informationen im Bereich e-Mobility ?
Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf! Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung!
7. Fazit
Unser Abschlussfazit ist:
„Bei einer Installation von Ladestationen ist immer die Abklärung aller Parteien (Mieter, Eigentümer, Hausverwaltung) zusammen erforderlich. Auf diesem Ergebnis können realistische und zukunftsorientierte Angebote/Projekte erstellt werden. Ein Alleingang in dieser Sache macht keinen Sinn!“
8. Aktuelles
Aktuell dürfen wir mit einem unserer Immobilien Partner eine Tiefgarage in Augsburg mit 65 Ladestationen versorgen. Besonders bei größeren Anlagen ist das Erstellen eines erweiterbaren Ladekonzeptes zwingend notwendig.
Ebenfalls müssen die gültigen TAB-Vorschriften des jeweiligen Netzbetreibers eingehalten werden.
Wir besichtigen die Tiefgaragen/Stellplätze vor Ort und arbeiten ein erweiterbares, fachlich korrektes und individuelles Ladekonzept für Sie aus.
Hinweis:
Diese Informationen dienen der vereinfachten Darstellung von der Installation einer Wallbox in einer WEG. Die Informationen wurden auf Basis unserer Erfahrungen und bereits Installierten Ladestationen gesammelt. Bei jeder Neuinstallation müssen die Punkte separat mit den jeweiligen Parteien geklärt werden. Wir übernehmen daher keine Haftung!